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Dienstleistung

Service-Bürgschaft

  • Schnelle und unkomplizierte Unterstützung bei der Beantragung einer Bürgschaft

Der Vorteil für Sie und Ihre Kunden

Service-Bürgschaft

Das Beantragen einer Bürgschaft ist umständlich und aufwendig?

Auf keinen Fall!
Um schnell und unkompliziert Ihr Partner im Risiko zu sein, unterstützen wir Sie frühzeitig und prüfen parallel zu Ihren Überlegungen die Möglichkeit einer Bürgschaftsübernahme – inklusive der Vorbereitung unseres Antrages – und das völlig kostenfrei.

Informationen rund um die Service-Bürgschaft

Unsere Leistungen
  • Vorprüfung eingereichter Unterlagen auf mögliche Bürgschaftsförderung
  • gemeinsame Strukturierung der Finanzierung
  • Vorbereiten des Bürgschaftsantrages für den Firmenkundenbetreuer
  • verbindliche Benennung der noch einzureichenden Unterlagen
  • auf Wunsch Einbindung mezzaniner Finanzierungsbausteine der Kapitalbeteiligungsgesellschaft NRW
Benötigte Unterlagen
  • formloser Kontakt (gerne elektronisch, bspw. digitale Einreichung von Unterlagen über unser Upload-Portal ) inkl. kurzer Darstellung des Sachverhaltes
  • Bilanzauswertung(en) bei Bestandskunden, Jahresabschluss bei Neukunden
  • aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung inkl. Summen- und Saldenliste
  • Businessplan/Konzept bei Gründern
  • unterschriebene Datenschutzerklärung des Kunden

Dokumente

Datenschutzerklärung Service-Bürgschaft

AnsprechpartnerInnen

Haben Sie noch Fragen? Hier gelangen Sie zu unseren AnsprechpartnerInnen, die Ihnen gerne beratend zur Seite stehen.

Weitere Bürgschaftsprogramme

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/ Programme

Häufige Fragen zur Bürgschaft

Was ist eine Bürgschaft?

Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen dem Gläubiger (hier: Kredit gebende Bank oder Sparkasse) und dem Bürgen, wonach dieser für den Schuldner (hier: Kreditnehmer oder Kredit nehmendes Unternehmen) haftet.

Was ist eine Bürgschaftsbank?

Bürgschaftsbanken gibt es für jedes Bundesland. Es sind Förderbanken, die gegenüber Kreditinstituten Bürgschaften für Existenzgründer und Unternehmer übernehmen, wenn deren zu finanzierende Vorhaben sinnvoll und Erfolg versprechend sind, aber Kreditsicherheiten nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind. Die Bürgschaftsbank hat keinen Bankschalter. Im Normalfall beantragt die Hausbank eine Ausfallbürgschaft. Anträge im Rahmen des Programms „Bürgschaft ohne Bank“ und Anfragen können aber auch direkt an die Bürgschaftsbanken in den Bundesländern gerichtet werden.

Was ist das Ziel der Bürgschaftsbank?

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Existenzgründer/innen verfügen auf dem Kapitalmarkt nur über eingeschränkte Finanzierungsmöglichkeiten. Sie sind deshalb gegenüber Großunternehmen benachteiligt. Die Bürgschaftsbanken ersetzen fehlende Sicherheiten und beraten, damit kein betriebswirtschaftlich sinnvolles Vorhaben an fehlenden Kreditsicherheiten scheitert.

Was ist eine „Bürgschaft ohne Bank“?

Ein Antrag auf Übernahme einer Ausfallbürgschaft bei einem Bürgschaftsbedarf bis zu 200.000 Euro (entspricht 80 Prozent eines Gesamtdarlehens von 250.000 Euro) kann - ohne Einschaltung einer Hausbank - bei der Bürgschaftsbank direkt gestellt werden, und zwar unabhängig von der Höhe der Gesamtinvestition oder des Verwendungszwecks.

Übernimmt die Bürgschaftsbank das gesamte Kreditrisiko?

Nein. Die Bürgschaftsbank trägt das Ausfallrisiko der Rückzahlung eines Kredites für das Kreditinstitut in der Regel bis maximal 80 % der Kreditsumme. Das Kreditinstitut selbst muss einen 20 %igen Eigenbehalt akzeptieren.

Was kostet eine Bürgschaft?

Um die mittelständische Wirtschaft wirkungsvoll unterstützen zu können, verzichtet die Bürgschaftsbank auf die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen. Deshalb fallen nur geringe Entgelte an:

Einmaliges Bearbeitungsentgelt:

1,5 % vom Kreditbetrag bei Bürgschaftsübernahme, mindestens € 400,--. Bei Beantragung einer Bürgschaft mit einem Verbürgungsgrad von 50 % für Liquiditätsfinanzierungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus das hälftige Bearbeitungsentgelt von 0,75 %.

Jährliche Bürgschaftsprovision:
Verbürgungsgrad Bürgschaftsprovision p.a.

bis 50 % → 0,70 % des Kreditbetrages, bis 60 % → 1,00 % des Kreditbetrages,
bis 70 % → 1,25 % des Kreditbetrages, bis 80 % → 1,50 % des Kreditbetrages


Bei vorzeitiger Entlassung aus der Bürgschafts­verpflichtung wird ein Entgelt in Höhe einer Jahresprovision auf den vorzeitig „freigestellten“ Kreditbetrag in Rechnung gestellt.

Gibt es Bürgschaften nur für Existenzgründungen?

Nein. Bürgschaften können für jedes wirtschaftlich sinnvolle Vorhaben im Rahmen der Förderrichtlinien und unter Beachtung der EU-Fördergrundsätze gewährt werden. Sie kommen gleichermaßen für Investitionskredite wie auch für Betriebsmittelkredite (Kontokorrentkredite) und so genannte Avalkredite in Frage.

Gibt es auch Ausschlussregelungen für die Beantragung einer Bürgschaft?

Die Bürgschaftsbank kann keine Bürgschaften für Sanierungen übernehmen sowie für Maßnahmen, die nach den EU-Wettbewerbsregeln nicht „beihilfefähig“ sind.

Was geschieht, wenn die Bürgschaftsbank aus ihrer Bürgschaft in Anspruch genommen worden ist?

In Höhe der Bürgschaftsinanspruchnahme findet ein „Gläubigeraustausch“ statt. Anstelle des Kreditinstitutes ist jetzt die Bürgschaftsbank (in Höhe der Risikoanteile der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen für diese treuhänderisch) Gläubigerin. Mit der Bürgschaftsbank wird man über die Hausbank im Rahmen der eigenen Möglichkeiten Rückzahlungsvereinbarungen zu treffen haben.