Offenlegungsbericht
Die Bürgschaftsbank hat nach Maßgabe des § 26a des Kreditwesengesetzes (KWG) sowie der Regelungen nach den Artikeln 435 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 jährlich unter Wahrung des Wesentlichkeits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgrundsatzes qualitative und quantitative Informationen über das ihr zur Verfügung stehende Eigenkapital, die eingegangenen Risiken sowie die zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten Managementverfahren einschließlich der diesbezüglich zum Einsatz kommenden Modelle zur Abbildung des Risikos zu veröffentlichen. Der in diesem Zusammenhang von uns erstellte Offenlegungsbericht, der sämtliche geforderten Angaben enthält, ist nachstehend einsehbar.